Ab Dienstag, 28.12.2021, gilt eine neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 12.01.2022 und hier zu finden:
Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:
1. Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
2. Sport drinnen 2G+
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
3. Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.
4. ÜL/Trainer/Helfer
Für die oben genannte Gruppe gilt 2 G. ÜL und Trainer sind angewiesen die o.a. Regeln zu Beginn der Übungsstunden zu kontrollieren. Teilnehmer, die die Bedingungen nicht erfüllen sind vom Trainingsbetrieb auszuschließen.
Es besteht Maskenpflicht gem. §3 der Corona-Schutzverordnung NRW